Verkauf von Einhandmessern

Da es um den Verkauf, das Führen und den Besitz von Einhandmessern immer wieder Diskussionen gibt:

Es gibt kein Besitzverbot, sondern ein Führverbot.Solange der Kunde das Messer in der Verkaufsverpackung lässt, handelt es sich um ein verschlossenes Behältnis gem. § 42aAbs.(2.2). Wer sicher gehen will, klebt die Schachtel einfach mit einem Streifen Tesafilm zu.

 

Unsere Kunden dürfen so ein Messer durchaus auch zur Jagd führen. Das ist ein berechtigtes Interesse. Wenn jemand es im Rahmen seiner Berufsausübung trägt ist das ebenfalls ein berechtigtes Interesse (das ist zum Beispiel der Dachdecker). Aber auch ein Bogenschütze darf es im Rahmen seines Sports tragen.

 

Es gibt also keinen Grund, warum wir die Messer nicht verkaufen dürften.

 

Allerdings: Einhandrettungsmesser sind für das private Fahrzeug nicht zugelassen sofern sie nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, weil unser tolle Justiz der Meinung ist das das durchtrennen eines Sicherheitsgurtes kein „allgemein anerkannter Zweck“ ist. Feuerwehrleute dürften es im Rahmen ihrer Berufsausübung aber.

 

Kunden am besten drauf hinweisen und gleich einen Zusatzverkauf tätigen: Verschließbare Etuis gibt es z.B. bei Herbertz.

 

Hier mal der Paragraph in Gänze:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren

Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder

feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder

Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein

berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,

wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung

erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten

Zweck dient.

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